Strafverfahren gegen Ursula von der Leyen gestartet | Umschau | MDR 24.07.2024
Der Belgier Frédéric Baldan verklagt Ursula von der Leyen wegen Korruption und Vernichtung öffentlicher Dokumente. Sie soll während der Pandemie Impfstoffe für 35 Milliarden Euro intransparent gekauft haben. Das öffentliche Interesse an dem Fall ist groß: 500 Personen sowie Parteien und Organisationen aus verschiedenen EU-Ländern und die Regierungen von Polen und Ungarn haben sich Frédéric Baldan angeschlossen. Sie kämpfen dafür, die unter Verschluss gehaltenen Dokumente öffentlich zu machen. Nun läuft das Verfahren.
1,8 Mrd Dosen wurden geordert. Preise wurden nicht genannt.
Der europäische Rechnungshof: Dies war der einzige Vertrag, bei dem das gemeinsame Verhandlungsteam entgegen dem Beschluss der Verhandlungskommission nicht ... einbezogen wurde.
Die SMS der von der Leyen sind nicht auffindbar. Das ist nach belgischen Recht strafbar, egal ob sie nicht auffindbar sind oder gelöscht wurden.
Fatigue-Syndrom, Durchblutungsstörungen: Wie Menschen unter Impfnebenwirkungen leiden
Fehlende Evidenz, ethisch fragwürdig: Gericht muss über Soldaten-Impfpflicht entscheiden
29 Mär. 2022
von Susan Bonath
Darf der Staat seine Soldaten mit verpflichtenden Corona-Impfungen Risiken aussetzen, um eventuell andere zu schützen? Diese Frage soll das Bundesverwaltungsgericht am Freitag klären. Die klagenden Offiziere stellen die Evidenz infrage und erheben schwere ethische Bedenken.
"Bisher gibt es kaum Studien, die den Schutz der Impfstoffe unter der Omikron-Variante vor schwerer Erkrankung untersuchen [...] Die bisherigen Studien zeigen, dass die Wirksamkeit der COVID-19-Impfung gegenüber jeglicher Infektion und gegenüber symptomatischer Infektion mit der Omikron-Variante im Vergleich zur Delta-Variante reduziert ist."
Ein paar Sätze weiter führt das RKI aus:
"Es ist noch unklar, wie lange der Schutz nach Auffrischimpfung anhält. Auch über die Transmission unter Omikron gibt es bisher keine ausreichenden Daten, sie scheint bei Geimpften weiterhin reduziert zu sein, wobei das Ausmaß der Reduktion unklar bleibt. Schätzungen zur Wirksamkeit gegen die Omikron-Variante werden ergänzt, sobald diese publiziert wurden."
Mit anderen Worten: Das RKI glaubt, dass die Impfung einen – eher geringen – Schutz gegen Ansteckung, Übertragung und schwere Verläufe bewirkt, hat aber keine wissenschaftlichen Belege dafür. Noch nicht einmal für Schätzungen der Wirksamkeit gegen Omikron genügen vorhandene Daten. Das ist nun allerdings jene Variante, die gerade im Umlauf ist. Eine Evidenz für eine Impfpflicht ist das nicht.
Klar ist aber auch: Wenn der Nutzen nicht beziffert werden kann, wird jede Pflichtimpfung zu einem gravierenden ethischen Problem, egal wie hoch das Risiko ist. Es geht immerhin um einen medizinischen Eingriff.
Außer Zweifel steht derweil, dass es ein Risiko für schwere Nebenwirkungen bis hin zu Todesfällen gibt. Das ist auch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klar. In einer Pressemitteilung zu seinem Beschluss vom 10. Februar, mit dem es einen Eilantrag gegen die am 16. März in Kraft getretene Impfpflicht im Gesundheitswesen abgewiesen hatte, führt das BVerfG Folgendes aus:
"Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können."
Allerdings könnten zur Impfung Verpflichtete hier alternativ den Beruf wechseln, wenn sie diese Gefahr nicht eingehen wollen.
Vor 16 Jahren, im Februar 2006, verneinten die Bundesverfassungsrichter diese ethische Frage. Damals ging es darum, ob die Bundesregierung im Notfall ein Passagierflugzeug abschießen und damit Menschen töten lassen dürfe, wenn dieses von Terroristen als Waffe benutzt wird, um gegebenenfalls andere bedrohte Menschen zu retten.
Die Antwort aus Karlsruhe war eindeutig: Nein. Denn der Staat dürfe sich nicht anmaßen, ein Leben als rettenswerter als ein anderes zu betrachten. Dies widerspreche den staatlich zu garantierenden Grundrechten auf Menschenwürde und Leben, so die Verfassungsrichter damals.
https://rtde.xyz/meinung/134948-fehlende-evidenz-ethisch-fragwurdig-gericht/
Fatigue-Syndrom, Durchblutungsstörungen: Wie Menschen unter Impfnebenwirkungen leiden
(Entzündungen)
ZDF-SendungProzess gegen Impfstoffhersteller von Sebastian Schönert in Köln ist wegweisend.
29 Mär. 2022
von Susan Bonath
Darf der Staat seine Soldaten mit verpflichtenden Corona-Impfungen Risiken aussetzen, um eventuell andere zu schützen? Diese Frage soll das Bundesverwaltungsgericht am Freitag klären. Die klagenden Offiziere stellen die Evidenz infrage und erheben schwere ethische Bedenken.
Wie das BVerwG mitteilte, erachten sie die Corona-Impfungen als nicht geeignet zur Verhütung der Erkrankung. Sie würden außerdem zu viele, teils noch unbekannte Gefahren bergen.
Denn die Präparate verhinderten weder Ansteckungen noch Übertragungen. Ebenso wenig sei ein sicherer Schutz vor schweren Verläufen belegt, rügen sie.
Darüber hinaus kritisieren die Antragsteller den "experimentellen Charakter" der COVID-19-Vakzine. Die Mittel seien weiterhin nur bedingt zugelassen, die notwendigen Studien bis heute nicht abgeschlossen. Es handele sich auch nicht um eine Impfung im herkömmlichen Sinne, so die Kläger. Vielmehr werde eine unzureichend erforschte, genbasierte Substanz verabreicht.
Es bestehe der Verdacht, mahnen die Kläger weiter, dass Nebenwirkungen, darunter schwere Komplikationen, durch die Vakzine bislang "erheblich untererfasst" seien. Es drohten im Einzelfall massive Impfschäden, die in Kauf zu nehmen unzumutbar und völlig unverhältnismäßig seien. Darum verstoße der Impfzwang für Soldaten unter anderem gegen ihre Grundrechte auf Menschenwürde, Leben und körperliche Unversehrtheit sowie gegen Europa- und Völkerrecht.
Das BMVg hält dagegen: Eine solche Pflicht berühre die Rechtssphäre der untergebenen Soldaten gar nicht, auch wenn sie ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit einschränke.
Somit kommen auf 10.000 Geimpfte bereits fünf schwerwiegende Verdachtsfälle. Das heißt: Pro 2.000 geimpften Menschen in Deutschland kam im vergangenen Jahr ein schwerwiegender Meldefall.
RKI kann Impfnutzen bei Omikron nicht beziffern
Infrage steht zum einen die von Impfpflicht-Befürwortern behauptete Evidenz der Maßnahme. Hierfür beruft sich auch das BMVg auf das RKI. Doch das bringt kaum belastbare Belege für eine Notwendigkeit von Corona-Impfpflichten aller Art. Zur derzeit grassierenden Omikron-Variante heißt es dort etwa:
Denn die Präparate verhinderten weder Ansteckungen noch Übertragungen. Ebenso wenig sei ein sicherer Schutz vor schweren Verläufen belegt, rügen sie.
Darüber hinaus kritisieren die Antragsteller den "experimentellen Charakter" der COVID-19-Vakzine. Die Mittel seien weiterhin nur bedingt zugelassen, die notwendigen Studien bis heute nicht abgeschlossen. Es handele sich auch nicht um eine Impfung im herkömmlichen Sinne, so die Kläger. Vielmehr werde eine unzureichend erforschte, genbasierte Substanz verabreicht.
Es bestehe der Verdacht, mahnen die Kläger weiter, dass Nebenwirkungen, darunter schwere Komplikationen, durch die Vakzine bislang "erheblich untererfasst" seien. Es drohten im Einzelfall massive Impfschäden, die in Kauf zu nehmen unzumutbar und völlig unverhältnismäßig seien. Darum verstoße der Impfzwang für Soldaten unter anderem gegen ihre Grundrechte auf Menschenwürde, Leben und körperliche Unversehrtheit sowie gegen Europa- und Völkerrecht.
Das BMVg hält dagegen: Eine solche Pflicht berühre die Rechtssphäre der untergebenen Soldaten gar nicht, auch wenn sie ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit einschränke.
Somit kommen auf 10.000 Geimpfte bereits fünf schwerwiegende Verdachtsfälle. Das heißt: Pro 2.000 geimpften Menschen in Deutschland kam im vergangenen Jahr ein schwerwiegender Meldefall.
RKI kann Impfnutzen bei Omikron nicht beziffern
Infrage steht zum einen die von Impfpflicht-Befürwortern behauptete Evidenz der Maßnahme. Hierfür beruft sich auch das BMVg auf das RKI. Doch das bringt kaum belastbare Belege für eine Notwendigkeit von Corona-Impfpflichten aller Art. Zur derzeit grassierenden Omikron-Variante heißt es dort etwa:
"Bisher gibt es kaum Studien, die den Schutz der Impfstoffe unter der Omikron-Variante vor schwerer Erkrankung untersuchen [...] Die bisherigen Studien zeigen, dass die Wirksamkeit der COVID-19-Impfung gegenüber jeglicher Infektion und gegenüber symptomatischer Infektion mit der Omikron-Variante im Vergleich zur Delta-Variante reduziert ist."
Ein paar Sätze weiter führt das RKI aus:
"Es ist noch unklar, wie lange der Schutz nach Auffrischimpfung anhält. Auch über die Transmission unter Omikron gibt es bisher keine ausreichenden Daten, sie scheint bei Geimpften weiterhin reduziert zu sein, wobei das Ausmaß der Reduktion unklar bleibt. Schätzungen zur Wirksamkeit gegen die Omikron-Variante werden ergänzt, sobald diese publiziert wurden."
Mit anderen Worten: Das RKI glaubt, dass die Impfung einen – eher geringen – Schutz gegen Ansteckung, Übertragung und schwere Verläufe bewirkt, hat aber keine wissenschaftlichen Belege dafür. Noch nicht einmal für Schätzungen der Wirksamkeit gegen Omikron genügen vorhandene Daten. Das ist nun allerdings jene Variante, die gerade im Umlauf ist. Eine Evidenz für eine Impfpflicht ist das nicht.
Klar ist aber auch: Wenn der Nutzen nicht beziffert werden kann, wird jede Pflichtimpfung zu einem gravierenden ethischen Problem, egal wie hoch das Risiko ist. Es geht immerhin um einen medizinischen Eingriff.
Außer Zweifel steht derweil, dass es ein Risiko für schwere Nebenwirkungen bis hin zu Todesfällen gibt. Das ist auch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klar. In einer Pressemitteilung zu seinem Beschluss vom 10. Februar, mit dem es einen Eilantrag gegen die am 16. März in Kraft getretene Impfpflicht im Gesundheitswesen abgewiesen hatte, führt das BVerfG Folgendes aus:
"Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können."
Allerdings könnten zur Impfung Verpflichtete hier alternativ den Beruf wechseln, wenn sie diese Gefahr nicht eingehen wollen.
Vor 16 Jahren, im Februar 2006, verneinten die Bundesverfassungsrichter diese ethische Frage. Damals ging es darum, ob die Bundesregierung im Notfall ein Passagierflugzeug abschießen und damit Menschen töten lassen dürfe, wenn dieses von Terroristen als Waffe benutzt wird, um gegebenenfalls andere bedrohte Menschen zu retten.
Die Antwort aus Karlsruhe war eindeutig: Nein. Denn der Staat dürfe sich nicht anmaßen, ein Leben als rettenswerter als ein anderes zu betrachten. Dies widerspreche den staatlich zu garantierenden Grundrechten auf Menschenwürde und Leben, so die Verfassungsrichter damals.
https://rtde.xyz/meinung/134948-fehlende-evidenz-ethisch-fragwurdig-gericht/
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