Stand: 16.04.2025
Seit gut drei Jahren arbeiten die Mitgliedsländer der Weltgesundheitsorganisation an einem Vertrag, der chaotische Zustände wie bei der Corona-Pandemie verhindern soll. Jetzt gibt es einen Durchbruch.
Fünf Jahre nach Beginn der Corona-Pandemie haben sich zahlreiche Länder auf einen Pandemie-Vertrag geeinigt. Er soll ähnliche chaotische Zustände wie damals verhindern - etwa bei der Beschaffung von Schutzmaterial und der ungerechten Verteilung der Impfstoffe.
"Die Nationen der Welt haben heute in Genf Geschichte geschrieben", sagte WHO-Generaldirektor Tedros Adhanom Ghebreyesus. Nach gut drei Jahren und zuletzt nächtelangen Diskussionen in Genf stimmten die Unterhändler einem Vertragstext zu. Er soll beim Jahrestreffen der 194 Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Mai in Genf verabschiedet werden.
Eine neue Pandemie sei nur eine Frage der Zeit, warnt die WHO.
Generell enthält der Text einige vage Formulierungen. Verpflichtungen gelten etwa "je nach nationalen Gesetzen", bei Auflagen gibt es Einschränkungen wie "in gegenseitigem Einvernehmen".
Der Vertrag sei "ein Anfang und kein Ende", sagte Gian-Luca Burci, Professor im Zentrum für globale Gesundheit der Genfer Universität Graduate Institute, der Nachrichtenagentur dpa.
... nun soll er fertig sein: Die Unterhändler der Mitgliedsstaaten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die Lobbyisten der Pharmaindustrie haben den Pandemievertrag fertiggestellt. Im Gegensatz zu früheren Entwürfen sind bedrohliche Formulierungen, die in der Öffentlichkeit kritisiert wurden, herausgenommen. Doch in den Anhängen und zwischen den Zeilen wird klar, dass der Sinnn des Pandemievertrages gleich geblieben ist, nämlich in die Souveränität der Staaten und somit in die Freiheit der Bürger einzugreifen.
Es müssen (je nach Land) noch die Regierungen oder Parlamente zustimmen. Einige Staaten sind schon vorsorglich aus der WHO ausgetreten, wie zum Beispiel die USA, die sich dem Diktat der WHO nicht beugen wollen.
https://www.freiewelt.net/nachricht/who-unterhaendler-einigen-sich-auf-pandemieabkommen-10100115/
Digitaler Impfpass: Ziel Zwangsimpfungen? - Punkt.PRERADOVIC mit Prof. a.D. Dr. Andreas Sönnichsen 04.10.2024
VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Oktober 2022
über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
Artikel 74
Geldbußen
(1) Mit der in Artikel 73 genannten Entscheidung kann die Kommission gegen den Anbieter der sehr großen Online-Plattform oder der sehr großen Online-Suchmaschine Geldbußen von höchstens 6 % seines gesamten weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängen, wenn Es wird festgestellt, dass der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig:
(A) | gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt; |
(2) Die Kommission kann eine Entscheidung erlassen, mit der sie gegen den Anbieter der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder der sehr großen Online-Suchmaschine oder gegen eine andere in Artikel 67 Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person Geldbußen von höchstens 1 % des Gesamtbetrags verhängt Jahreseinkommen oder weltweiter Umsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
(C) | falsche, unvollständige oder irreführende Angaben eines Mitarbeiters nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist berichtigen oder es unterlassen oder sich weigern, vollständige Angaben zu machen; |
(D) | sich weigern, sich einer Inspektion gemäß Artikel 69 zu unterziehen; |
Die Eckpunkte für das neue Infektionsschutzgesetz sind ein hart errungener Kompromiss zwischen zwei Bundesministern. Die Hauptverantwortung laden sie bei den Ländern ab.
So präsentierten Lauterbach und sein FDP-Kabinettskollege, Justizminister Marco Buschmann, die Eckpunkte für Änderungen am Infektionsschutzgesetz, auf die sie sich in geheim geführten Gesprächen geeinigt hatten.
Der abseits der Öffentlichkeit erzielte Kompromiss der beiden Minister ist hart erkämpft: Ein Indiz dafür ist die Verschwiegenheit, aber auch die Einbeziehung des Kanzleramts als übergeordnete Instanz.
Die Eckpunkte der beiden Minister sollen nun in einen vom Gesundheitsministerium geschriebenen Gesetzentwurf münden. Parallel werden die Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer ihre Forderungen einbringen. Final soll der Bundestag den Entwurf nach Ende der parlamentarischen Sommerpause dann diskutieren, seine Fachpolitikerinnen könnten ihn noch modifizieren. Mitte September soll die Abstimmung im Parlament sein, sodass die neuen Regeln ab Oktober greifen könnten.
Die Vorschläge der beiden Minister für die Bundesländer erinnern an die Hotspotregelung, die im März ins Infektionsschutzgesetz kam – und an den Streit darum. Damals sollten die Länder selbst festlegen können, ab welcher Infektionslage sie etwa die Maske auch beim Einkaufen vorschreiben oder G-Regelungen erlassen. Doch die zuständigen Länderminister warfen dem Bund wochenlang vor, er entwaffne die Länder im Kampf gegen das Virus und bleibe konkrete Kriterien für Schutzmaßnahmen schuldig. Sie befürchteten, dass ihre Corona-Verordnungen allesamt vor Gericht scheitern könnten, wenn betroffene Bürgerinnen oder Unternehmen klagten. Tatsächlich machten damals nur zwei Länder von der Hotspotregelung Gebrauch, die teils juristisch kassiert wurden.
Diese Kritik kommt nun erneut: Es fehle "das entscheidende Mittel, nämlich ein umfangreicher Instrumentenkasten", beklagt Baden-Württembergs Gesundheitsminister Manne Lucha von den Grünen.
Insbesondere die G-Regelungen fehlten. Das dürfte auch auf Buschmann und die FDP zurückgehen. Denn das im Regierungsauftrag erstellte Gutachten einer Sachverständigengruppe hatte keine eindeutigen Belege für deren Wirksamkeit erbracht.
Dass Lauterbach es der FDP leicht macht, ihm Widerstand zu leisten, hat auch mit seiner eigenen Kommunikation zu tun: Wie angespannt das Verhältnis beider Seiten ist, zeigte sich jüngst erst wieder, als Lauterbach seiner millionenstarken Followerschaft auf Twitter schrieb, eine US-Metastudie zeige, wie gut die Maske schütze. Das Problem: Selbst Fachleute stuften die Studie als wenig aussagekräftig ein. Weshalb der gesundheitspolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Andrew Ullmann, Lauterbach öffentlich abwatschte: "Wissenschaftliches Arbeiten sieht anders aus", twitterte Ullmann zurück. "Dein Vorgehen könnte nach hinten losgehen."
Auch an der Impfpflicht im Gesundheitswesen ändert sich nichts – allerdings läuft sie zum Jahresende aus und wird schon jetzt nur zum Teil umgesetzt, weil die Gesundheitsbehörden der Landkreise keinen Pflegenotstand riskieren wollen.https://www.zeit.de/politik/deutschland/2022-08/corona-massnahmen-infektionsschutzgesetz-pandemie
Impfpflicht ab 60 Jahren gescheitert
Stand: 07.04.2022
Damit wird es zum jetzigen Zeitpunkt keine über die seit März geltende Corona-Impfpflicht für das Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen hinausgehende Verpflichtung für andere Bevölkerungsgruppen in Deutschland geben.
Entwurf der Union scheitert ebenfalls
Deutscher Bundestag Drucksache 20/958
10.03.2022 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften A. Problem und Ziel Mit Ablauf des 19. März 2022 endet die Geltungsdauer der Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen ...
https://dserver.bundestag.de/btd/20/009/2000958.pdf
Abstimmungsergebnis am 18.03.2022
Gesetzentwurf 20/959 (Beschlussempfehlung 20/1055: Gesetzentwurf in der Ausschussfassung annehmen) angenommen
1. März
Um die schnelle Implementierung der sogenannten Covid-19-Impfstoffe zu ermöglichen wurde eine neue Verordnung mit dem Namen "Medizinischer Bedarf Versorgungssicherungsstellungsverordnung (MedBVSV) erlassen und damit viele bisher gängige und bewährte Paragrafen außer Kraft gesetzt. §3 Abs. 1 und § 4 der MedBVSV beziehen sich auf die Covid-19-Impfstoffe und begraben damit folgende Gesetze und Verordnungen des Arzneimittelgesetzes, des Transfusionsgesetzes und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV).
§ 3 Abs. 1 der MedBVSV setzt nun also folgende Verordnungen und Gesetze außer Kraft, angefangen beim Arzneimittelgesetz:
§ 8 Abs. 3 AMG (Verbot des Inverkehrbringen abgelaufener Arzneimittel). Abgelaufene Covid-19-Impfstoffe dürfen aber nach wie vor verabreicht werden und sind auch im Verkehr.
§ 10 AMG (Kennzeichnungspflicht für Arzneimittel)
Covid-19-Impfstoffe müssen nicht gekennzeichnet werden.
§ 11 AMG (Packungsbeilage)
Covid-19--Impfstoffe benötigen keine Packungsbeilage
§ 11a AMG (Fachinformation)
Covid-19-Impfstoffe benötigen auch keine Fachinformation
§ 21 AMG (Zulassungspflicht)
Covid-19-Impfstoffe können problemlos auch ohne jegliche Zulassung in den Verkehr gebracht werden.
§32 AMG (Staatliche Chargenprüfung)
Covid-19-Impfstoffe dürfen auch ohne eine staatliche Chargenprüfung in den Verkehr gebracht werden.
§43 AMG (Apothekenpflicht)
Covid-19-Impfstoffe dürfen unter Umgehung der Apotheken in den Verkehr gebracht werden.
§47 AMG (Vertriebswege)
Covid-19-Impfstoffe dürfen unter kompletter Umgehung der gängigen Vertriebswege wie Großhandel, Apotheke, Arzt ,Patient in den regulären Verkehr gebracht werden.
§72 Abs.1 und 4 AMG (Einfuhrerlaubnis)
Covid-19-Impfstoffe dürfen ohne eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland importiert werden.
§72a Abs. 1 AMG (Zertifikate für die Einfuhr)
Covid-19-Impfstoffe dürfen auch ohne Einfuhzertifikate nach Deutschland gebracht werden.
§72b Abs. 1 und 2 AMG (Einfuhrerlaubnis für Gewebe)
Gewebe, die der Behandlung oder Vorbeugung von Covid-19 dienen, dürfen ohne Erlaubnis nach Deutschland eingeführt werden.
§72c Abs. 1 AMG (Einmalige Einfuhr von Gewebe)
Die einmalige Einfuhr von Gewebe, die der Behandlung oder Vorbeugung von Covid-19 dienen, dürfen ohne jegliche Erlaubnis nach Deutschland eingeführt werden.
§73a AMG (Ausfuhr)
Und auch die Ausfuhr von Covid-19-Impfstoffen aus Deutschland bedarf keiner Genehmigung.
§78 AMG (Preise)
Preise für Covid-19-Impfstoffe können frei bestimmt werden. (Monopol- und Patentgefahr)
§84 AMG (Gefährdungshaftung)
Ärzte und Apotheker haften für die Verabreichung und Folgen der Covid-19-Impfstoffe nicht.
§94 AMG (Deckungsvorsorge)
Hersteller haften für das Inverkehrbringen ihrer Covid-19-Impfstoffe nicht. (was ja bereits bekannt war)
Punkte der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) werden folgende umgangen:
§ 4a Absatz 1 AM-HandelsV (Abgabe nur durch berechtigte Betriebe)
Covid-19-Impfstoffe dürfen an jeden ausgeliefert und abgegeben werden.
§ 6 Absatz 1 AM-HandelsV (Auslieferung nur an Betriebe mit Erlaubnis)
Auch hier: Covid-19-Impfstoffe dürfen an jeden ausgeliefert werden. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich.
§ 4 der MedBVSV hebelt folgende Gesetze und Verordnungen aus. Fangen wir an beim Arzneimittelgesetz (AMG):
§13 AMG (Herstellungserlaubnis)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine Herstellungserlaubnis produziert werden.
§15 AMG (Sachkenntnis)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne Sachkenntnis hergestellt werden. Das bedeutet, dass jeder die Präparate herstellen kann.
§19 AMG (Verantwortungsbereiche)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der Behörde auch ohne eine sachkundige Person hergestellt werden. (deckt sich eigentlich fast mit § 15 AMG)
Sehen wir uns an, was die neue Regelung unter § 4 MedBVSV der Bundesregierung mit der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) macht. Folgendes wird außer Kraft gesetzt:
§3 AMWHV (Qualitätsmanagementsystem, Gute Herstellungspraxis und gute fachliche Praxis)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch entgegen QMS, GMP und GfP hergestellt werden.
§4 AMWHV (Personal)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne ausreichendes sachkundiges und qualifiziertes Personal hergestellt werden. (sehr vertrauenerweckend)
§11 AMWHV (Selbstinspektion und Lieferantenqualifizierung)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne regelmäßige Selbstinspektionen und ohne eine Qualifizierung der Lieferanten für Rohstoffe, Verpackungsmaterial etc. produziert werden.
§15 AMWHV (Kennzeichnung)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine Kennzeichnung produziert werden.
§16 AMWHV (Freigabe)
Covid-19-Impfstoffe können mit der Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine qualitative Überprüfung und ohne Freigabe in den Verkehr gebracht werden.
§17 AMWHV (Inverkehrbringen und Einfuhr)
Covid-19-Impfstoffe können mit der Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne die Freigabe in den Verkehr gebracht und aus dem Ausland eingeführt werden.
§22 - 26 AMWHV (Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung, Freigabe und Inverkehrbringen, Inverkehrbringen und Einfuhr)
Für Covid-19-Impfstoffe entfallen mit der Zustimmung der jeweiligen Behörde alle genannten Vorschriften.
§ 5 der MedBVSV regelt das Transfusionsgesetz (TFG) Hier wurden folgende Bestimmungen über den Haufen geworfen:
§4 & §7 TFG (Anforderung an die Spendeneinrichtung /Anforderungen zur Entnahme der Spende)
Personen, die mit einem Covid-19-Impfstoffen geimpft wurden, dürfen Blut spenden. (trotz der ungewissen Datenlage wo den die mRNA der Präparate im Körper verbleibt und was sie dort anrichtet)
§ 5 Absatz 1 Satz 2 TFG (Auswahl der spendenden Personen)
Personen, die mit einem Covid-19-Impfstoff geimpft wurden, dürfen Blut spenden.
Außerdem werden diejenigen, die mit einem sogenannten Covid-19-Impfstoff geimpft wurden in Einzelfällen dazu aufgefordert, eine Blutspende zu Forschungszwecken abzugeben.
Man kann also festhalten, dass durch die von der Bundesregierung verordnete MedBVSV viele Punkte langjähriger und gängiger medizinischer Standards in Bezug auf Arzneimittel abgeschafft wurden wenn es um Covid-19-Impfungen geht. Wozu diese Vorgehensweise dienen soll, sollte schnellstmöglich geklärt werden denn Vertrauen schaffen diese neuen Standards ehr weniger als mehr.
Quellen:
(1) https://www.artikeleins.info/post/impfungen-oder-gentherapeutika-was-sind-mrna-injektionen-wirklich
(2) https://www.gesetze-im-internet.de/medbvsv/__3.html
(3) https://www.gesetze-im-internet.de/medbvsv/__4.html
(4) https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/index.html#BJNR024480976BJNE002204310
(5) https://www.gesetze-im-internet.de/tfg/index.html#BJNR175200998BJNE000703310
(6) https://www.gesetze-im-internet.de/amwhv/index.html#BJNR252310006BJNE002401116
Griechenland: Impfpflicht für Ü60 01.12.2021
Während einer Kabinettssitzung am Dienstag (29.11.2021) sagte Premierminister Kyriakos Mitsotakis, ... Bis zum 16. Januar 2022 sollen alle ungeimpften Bürger dieser Altersgruppe entweder einen Termin zur Impfung vorweisen oder die erste Impfdosis erhalten haben. Ist das nicht der Fall, wird ab diesem Zeitpunkt ein Bußgeld von 100 Euro pro Monat Nichtimpfung verhängt.
https://www.dw.com/de/griechenland-impfpflicht-f%C3%BCr-%C3%BC60/a-59984556
Wer sich weigert, das verhängte Bußgeld zu entrichten, dem droht eine zusätzliche Gebühr. Wer dann immer noch zahlunsresistent ist, riskiert, dass sein Vermögen beschlagnahmt wird.
https://www.freiewelt.net/nachricht/griechische-impfverweigerer-ignorieren-zahlung-von-bussgeld-10088694/
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